Rechtsanwälte Bottrop

Kein Betriebsübergang bei reiner Personalübernahme

Wird bei einem betriebsmittelgeprägtem Unternehmen lediglich das Personal übernommen, so handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, weshalb die Arbeitsverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer nicht als auf den neuen Inhaber übergegangen gelten.

Ein Betriebsübergang erfordert die Übernahme von Betriebsmitteln, so dass sich der Vorgang als identitätswahrende Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit darstellt.
Bei betriebsmittelgeprägten Unternehmen ist die Übernahme von Betriebsmitteln zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsübergangs.

Dabei ist es unschädlich, wenn das Personal des ursprünglichen Betriebes durch eine Leiharbeitsfirma übernommen wird und anschließend im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen an ein weiteres Unternehmen, welches die Betriebsmittel des ursprünglichen Unternehmens übernommen hat, weiterverliehen wird.
Auch liegt zwischen dem Übernehmer der Betriebsmittel und dem Verleihunternehmen kein gemeinsamer Betrieb vor. Mithin setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten voraus, die über eine lediglich enge unternehmerische Zusammenarbeit hinausgeht. Der Verleiher trifft jedoch eigene Personalentscheidungen und hat die alleinige Disziplinargewalt über die verliehenen Arbeitnehmer inne, während der Übernehmer der Betriebsmittel lediglich über den Einsatz der Arbeitnehmer vor Ort entscheidet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 567 09 vom 23.09.2010
Normen: BGB § 613a
[bns]

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