Rechtsanwälte Bottrop

Für tarifvertraglich vereinbarten Mehrurlaub können eigenständige Verfallfristen vereinbart werden

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifvertraglich einen Anspruch auf Mehrurlaub, der über den unionsrechtlich gesetzten Urlaubsanspruch hinausgeht, so können sie auch vom Gesetz abweichende Verfallfristen für den Mehrurlaub vereinbaren.

Ob eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung vorliegt, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln.
Danach liegt eine eigenständige vom Gesetz abweichende Regelung vor, wenn der Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheidet oder aber die tarifvertraglichen Regelungen wesentlich von den Übertragungs- und Verfallsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.

Fehlen vertragliche Vereinbarungen zum Verfall des Mehrurlaubs, so ist grundsätzlich eine Gleichlauf der gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüche anzunehmen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 80 10 vom 12.04.2011
Normen: BUrlG § 7 III
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de