Rechtsanwälte Bottrop

Kindergeld für im Niedriglohnsektor beschäftigtes Kind

Für ein im Niedriglohnsektor beschäftigtes behindertes Kind kann trotz der Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.


Geklagt hatte die Mutter eines 1980 geborenen gehörlosen Kindes. Nach dem Besuch einer Gehörlosenschule erlernte die junge Frau in einem Bildungswerk den Beruf der Beiköchin. Beiköche sind Personen die oftmals in Großküchen oder Kantinen arbeiten und unter der Anleitung eines erfahrenen Kochs ihre Tätigkeit verrichten. Nach einer zwischenzeitlichen Anstellung als Köchin und einer Zeit der Arbeitslosigkeit fand sie schließlich eine Anstellung in einer Fleischerei. Das jährliche Bruttoeinkommen betrug rund € 7800,-. Die zusätzliche Gewährung von Kindergeld lehnte die zuständige Familienkasse im Jahr 2003 jedoch ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tochter nach einem Gutachten in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, selbst wenn dieser derzeit nicht ausreichend wäre. Dieser Umstand sei aber nicht auf die Behinderung zurück zu führen, sondern auf die im Beruf der Beiköchin üblicherweise geringen Löhne. Bei den unteren Gerichten erfolglos, brachte die Mutter den Sachverhalt vor den Bundesfinanzhof. Dieser folgte dem Begehren der Mutter im Kern.

Ausgangspunkt für eine Beurteilung des Sachverhalts ist nach dessen Ansicht die Erforschung der Ursache für den Umstand, dass eine Person nicht von ihrer Hände Arbeit leben kann. Das kann zum einen ein geringes Lohnniveau sein, bei welchem auch ein gesunder Mensch nicht genügend Geld für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verdient. Zum anderen kann die Ursache aber auch darin liegen, dass die Behinderung zu einer solchen Einschränkung der Berufswahl führt, dass nur die Wahl eines auf behinderte Personen zugeschnittenen Berufs bleibt, der unter Umständen nur äußerst geringe Lohnperspektiven bietet. In einem solchen Fall ist die Behinderung der ausschlaggebende Punkt für die geringe Entlohnung. Ist das der Fall, so ist dem Wunsch nach der weiteren Zahlung von Kindergeld statt zu geben.

Zur Klärung dieser Frage im Bezug auf den gegeben Sachverhalt verwies der Bundesfinanzhof das Verfahren zurück an das zuständige Gericht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 29 09 vom 15.03.2012
Normen: § 32 IV S.1 Nr.3 EStG
[bns]

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