Rechtsanwälte Bottrop

Kündigung aufgrund einer HIV-Erkrankung zulässig

Die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund einer bestehenden HIV-Erkrankung in der Probezeit ist rechtmäßig.


In dem entschiedenen Fall war der Kläger als Chemisch-technischer Assistent im Reinbereich bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt und war mit der Herstellung von Medikamenten befasst. Das Pharmaunternehmen hatte für den Fertigungsbereich, in dem der Kläger eingesetzt wurde, festgesetzt, dass dort keine Arbeitnehmer mit Erkrankungen beschäftigt werden dürfen, insbesondere nicht mit HIV-Infektionen.
Als der Arbeitgeber von der HIV Erkrankung des Klägers erfuhr, kündigte er noch in der Probezeit.

Das LAG erklärte die Kündigung des Arbeitgebers für rechtmäßig. Demnach ist die Kündigung nicht willkürlich und verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Arbeitgeber verfolgt damit lediglich die rechtmäßigen Zwecke, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch kranke Arbeitnehmer zu verhindern. Auch kann der Arbeitnehmer keine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das AGG verlangen, weil die Kündigung des Arbeitgebers durch die genannten Ziele gerechtfertigt ist.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 6 Sa 2159 11 vom 13.01.2012
[bns]

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