Rechtsanwälte Bottrop

Kein Anspruch auf bestimmte Schlussformulierung im Arbeitszeugnis

Schlusssätze in Arbeitszeugnissen, die Dank oder gute Wünsche ausdrücken, sind nicht beurteilungsneutral und können den Zeugnisinhalt positiv oder negativ relativieren, weshalb der Arbeitnehmer ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen kann, nicht jedoch ein Zeugnis mit einer bestimmten Schlussformel.


In dem entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber dem Angestellten eines Baumarktes ein Schlusszeugnis mit der Schlussformulierung aus: "Herr K scheidet zum 28.02.09 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute".
Der Arbeitnehmer wollte jedoch die Schlussformulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute".
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung hinsichtlich des Danks und der guten Wünsche hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 227 11 vom 11.12.2012
Normen: GewO § 109
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