Rechtsanwälte Bottrop

Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei absprachewidrigen Angaben über einen Kündigungsgrund gegenüber dem Arbeitsamt

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebsübergangs, dem der Arbeitnehmer zu widersprechen plant, einen Aufhebungsvertrag in dem beide Parteien angeben, der Aufhebungsvertrag diene dazu einer betriebsbedingten Kündigung vorzubeugen, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht schadensersatzpflichtig, wenn er später gegenüber dem Arbeitsamt angibt, er habe nie vorgehabt gegenüber dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Verhängt das Arbeitsamt aufgrund einer solchen Aussage gegenüber dem Arbeitnehmer später eine Sperrfrist, so ist diese nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig.

In dem entschiedenen Fall verhängte das Arbeitsamt eine Sperre von 6 Wochen, weshalb der Arbeitnehmer einen Ausfall von 2292 Euro verzeichnen musste und diesen als Schaden gegen den Arbeitgeber geltend machen wollte. Das LAG wies einen Schadensersatzanspruch ab, da die Entscheidung des Arbeitsamtes rechtskräftig durch das Sozialgericht Wiesbaden bestätigt wurde und demnach kein ersatzfähiger Nachteil vorlag.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 13 Sa 1053 11 vom 17.07.2012
Normen: SGB III § 312
[bns]

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