Rechtsanwälte Bottrop

Zur Frage, wann eine konzerneigene Leiharbeitsfirma rechtsmissbräuchlich ist.

Dient der Betrieb einer konzerneigenen Leiharbeitsfirma nur dem Zweck Lohnkosten zu sparen und Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen, liegt hierein ein Rechtsmissbrauch.


Als Folge aus diesem missbräuchlichen Verhalten entsteht zwischen dem Leiharbeiter und dem entleihenden Betrieb ein Arbeitsverhältnis.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt unterhielt ein Krankenhauskonzern eine eigene Leiharbeitsfirma. Über diese versorgte er die eigenen Krankenhäuser dauerhaft mit Pflegepersonal, wobei die Leiharbeitsfirma nicht am Markt werbend tätig war. Der Verleih der Arbeitskräfte erfolgte vielmehr nur an die eigenen Krankenhäuser.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG B 15 Sa 1635 12 vom 09.01.2013
Normen: §§ 1 I, 9 Nr.1, 10 I AÜG, § 242 BGB
[bns]

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