Rechtsanwälte Bottrop

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Da konjunkturelle Flauten in der Leiharbeitsbranche typisch sind, haben Leiharbeitsfirmen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.


Vorab: Nicht selten kommt es besonders im produzierenden Gewerbe zu Auftragsflauten, in welchen keine oder zu wenig Arbeit für alle Arbeitnehmer vorhanden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann in solchen Fällen Kurzarbeit angemeldet werden. Die Arbeitnehmer arbeiten in dieser Zeit weniger oder überhaupt nicht, müssen aber auch einen entsprechenden Verdienstausfall akzeptieren. Um diesen Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, können den Arbeitnehmern Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden.

Das Bundessozialgericht hatte aufgrund der Klage einer Leiharbeitsfirma nun zu entscheiden, ob auch diese ein entsprechendes Kurzarbeitergeld beantragen können. In seinem Urteil hat es sich deutlich gegen einen solchen Anspruch ausgesprochen.

Denn gerade bei Leiharbeitsfirmen handelt es sich um bei einem Arbeitsmangel branchentypischem Ereignis. In solchen Fällen schliesst das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung klar aus.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 7 AL 3 08 R vom 21.07.2009
Normen: § 170 SGB III, § 11 IV S.2 AÜG a.F.
[bns]

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