Rechtsanwälte Bottrop

Kein Betriebssport bei maßgeblichen Wettkampfcharakter

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift nicht bei Unfällen, die sich bei Sportveranstaltungen eines Betriebes ereignen, an denen nicht alle Betriebsangehörigen teilnehmen und die durch einen Wettkampfcharakter geprägt sind.


In dem entschiedenen Fall erlitt ein Mitarbeiter einer Verwaltung bei einer Behörden-Skimeisterschaft eine Knieverletzung. An der Sportveranstaltung nahmen von 100 Beschäftigten 11 Mitarbeiter teil. Insgesamt nahmen an der Skimeisterschaft 400 Teilnehmer teil. Die betreffenden Mitarbeiter wurden vom Dienst befreit und erhielten 600 € für die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Kosten.
Das Gericht sah die Veranstaltung nicht mehr als Gemeinschaftsveranstaltung vom Versicherungsschutz umfasst. Demnach stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund und es wurden nicht mehr maßgeblich Ausgleichsinteressen zum Beruf verfolgt. Daran änderten auch die Umstände nichts, dass die Veranstaltung während der Dienstzeit stattfand, der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligte und man gemeinsam mit einem Dienstwagen anreiste, auch wenn damit eine erhebliche Nähe zum Arbeitgeber geschaffen wurde.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 3 U 445 10 vom 22.02.2011
Normen: SGB VII § 8 I
[bns]

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