Rechtsanwälte Bottrop

Arbeitgeber muss Sicherheitsbestimmungen kennen

Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern.

Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.

In dem entschiedenen Fall versäumte der Arbeitgeber die gebotene Absicherung eines Grabens gegen abrutschendes Erdreich, wodurch ein Mitarbeiter, der sich auf Anweisung des Arbeitgebers in dem Graben befand, schwer verletzt wurde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 51 13 vom 18.02.2014
Normen: SGB VII § 110 Abs. 1
[bns]

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