Rechtsanwälte Bottrop

Homosexuelle Partner müssen bei einer Heirat gleiche Sonderkonditionen wie heterosexuelle Partner bekommen

Regelt ein Tarifvertrag Sondervergütungen im Falle einer Eheschließung, so müssen diese Sondervergütungen auch für homosexuelle Paare gelten.

Dabei ist es unerheblich, wenn homosexuelle Paare nach den geltenden Vorschriften (hier Frankreich) nicht heiraten können, sondern nur einen sog. Solidaritätspakt eingehen können.

Eine Versagung der Sondervergütung stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar. Demnach verpflichten sich die gleichgeschlechtlichen Lebensparter ebenfalls, wie in einer Ehe, gegenseitig zu unterstützen und gegenseitig Beistand zu leisten.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-267 12 vom 12.12.2013
[bns]

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