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Betreibsrat muss vor der Einführung einer Facebook-Internetseite nicht beteiligt werden

Ber Betriebstrat muss vor der Einrichtung einer Facebook-Internetseite nicht zwingend beteiligt werden.


In dem entschiedenen Fall wurden auf der Facebook-Internetseite des Unternehmens, die von internen als auch externen Nutzern eingesehen werden konnte, unter anderem Beiträge verfasst und kommentiert, die teilweise sehr kritische Angaben zur Qualität der Arbeit der Beschäftigten des Unternehmens beinhalteten. Das Unternehmen wurde daraufhin auf Abschaltung der Internetseite verklagt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah allerdings keine Umgehung des Betriebsrates. Dies begründete es damit, dass es sich bei der Internetseite nicht um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen handele, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistungen der Belegschaft zu überwachen. Dies erfordere vielmehr eine automatisierte Erstellung von Aufzeichnungen über die Belegschaft.
 
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NRW 9 TaBV 51 14 vom 12.01.2015
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6
[bns]

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