Rechtsanwälte Bottrop

Azubi muss Schmerzensgeld zahlen

Verursacht ein Auszubildender bei einem anderen Arbeitnehmer einen Schaden, so haftet er genauso wie ein normaler Arbeitnehmer hinsichtlich des entstandenen Schadens, ohne Rücksicht auf das jugendliche Alter des Auszubildenden.


In dem entschiedenen Fall warf ein Auszubildener ohne Vorwarnung und mit abgewandter Körperhaltung ein 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und traf dabei seinen Arbeitskollegen am Kopf. Dieser wurde am linken Auge, am Augenlid und an der Schläfe getroffen und musste in einer Augenklinik stationär behandelt werden. Er musste sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen, bei denen ihm aufgrund einer Verletzung der Hornhaut eine künstliche Linse eingesetzt werden musste.
Das Gericht entschied, dass der Auszubildende Schmerzensgeld zahlen muss und dabei keine Rücksicht auf sein junges Alter von 17 Jahren genommen werden könne.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 13 Sa 269 13 vom 20.08.2013
Normen: SGB VII §§ 105, 106
[bns]

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