Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer verpflichtet den Mindestlohn auch für solche Tage zu bezahlen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Feiertage oder Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss oder kann.
Hat der Arbeitgeber durch Vertrag eine geringere Vergütung vereinbart, so kann er sich nicht auf diese vertragliche Vereinbarung berufen und eine niedrigere Vergütung zahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 191 14 vom 13.05.2015
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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.
Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!
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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.
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Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.