Rechtsanwälte Bottrop

Auszubildende sind Arbeitnehmer

Auszubildende sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind und mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Auf die Zahlung einer Ausbildungsvergütung kommt es nicht an.

Von einer betrieblichen Eingliederung kann ausgegangen werden, wenn eine betrieblich praktische Unterweisung erfolgt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine reine schulische Ausbildung vorliegt. Die Abgrenzung kann jedoch nicht anhand der quantitativen Stundenzahl vorgenommen werden, sondern muss anhand des qualitativen Ausbildungsinhalts erfolgen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 76 11 vom 06.11.2013
Normen: BetrVG § 5 Abs. 1
[bns]

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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

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