Rechtsanwälte Bottrop

Ausnahmsweise keine außerordentliche Kündigung bei Preisgabe vertraulicher Daten

Die Weitergabe vertraulicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens an Dritte durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung.

In Fällen, in denen die Pflichtverletzung des Beschäftigten jedoch nicht so gravierend ist, kann unter Umständen jedoch auch eine Abmahnung ausreichend sein.

In dem entschiedenen Fall war der Betroffene als Manager Direktmarketing bei einem Kleinunternehmen einer Versandhandelsgruppe beschäftigt und zum Einzelbetriebsrat gewählt. Er stieß auf im SAP-System hinterlegte Rechnungen und Tätigkeitsnachweise einer für das Unternehmen arbeitsrechtlich tätigen Rechtsanwaltskanzlei. Sodann druckte der Betroffene die Rechnungen und Tätigkeitsnachweise aus und zeigte diese einem Mitglied der Arbeitnehmervertretung eines Schwesterunternehmens. Die Rechnungen und Tätigkeitsnachweise waren jedoch nicht mit dem Vermerk ''vertraulich'' gekennzeichnet. Als das Schwesterunternehmen den Besitz der Unterlagen als kritisch ansah, schredderte der Einzelbetriebsrat die Unterlagen sofort und ließ die SAP-Zugriffsrechte sofort einschränken.

Das LAG erklärte die ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam, da die Rechnungen und Tätigkeitsnachweise keine Geschäftsgeheimnisse sind, ein Vertraulichkeitsvermerk fehlte, das Schwesterunternehmen kein Dritter ist und der Betroffene sofort die richtigen Konsequenzen gezogen hat.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 3 Sa 400 14 vom 04.03.2015
Normen: BGB § 626
[bns]

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