Rechtsanwälte Bottrop

Kein Anspruch auf Vergütung bei rückwirkend begründetem Arbeitsverhältnis

Ein Vergütungsanspruch kann für ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis nicht geltend gemacht werden.


In dem entschiedenen Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ein Rückkehrrecht in den alten Betrieb vereinbart, nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist. Nach der Insolvenz des neuen Arbeitgebers machte die Arbeitnehmerin von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch und verlangte von ihrem alten Arbeitgeber von da an die volle Vergütung.

Das BAG entschied, dass der alte Arbeitgeber das Angebot der Arbeitnehmerin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht annehmen musste und auch keine Vergütung geschuldet ist, da ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis für einen vergangenen Zeitraum tatsächlich nicht durchführbar ist und der Arbeitgeber somit nicht in Annahmeverzug geraten konnte.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 975 13 vom 19.08.2015
Normen: BGB § 326
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de