Rechtsanwälte Bottrop

Zur Kündigung aufgrund abgehörter privater Kommunikation

Abgehörte, private Nachrichten eines Arbeitnehmers können den Arbeitgeber ausnahmsweise zur Kündigung berechtigen, wie jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied.


Mit seiner Entscheidung verwarf das Gericht die Klage eines rumänischen Ingenieurs, nachdem diesem durch seinen Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen worden war. Diese stützte der Arbeitgeber auf die Auswertung von Chatprotokollen, aus welchen sich eine unerlaubte private Kommunikation des Arbeitnehmers mit seiner Verlobten und seinem Bruder während der Arbeitszeit ergeben hatte.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab und führte aus, dass das Konto bei dem genutzten Nachrichtendienst ausschließlich der Kommunikation mit Kunden dienen sollte. Dem Arbeitnehmer war hinreichend bekannt, dass Ressourcen der Firma nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durften. Vor diesem Hintergrund erwartete die Firma bei ihrer Kontrolle der Protokolle auch nur solche Daten zu finden, welche Aufschluss über die Arbeit ihres Angestellten geben würden. So sollte sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitszeit auch tatsächlich zur Erledigung seiner Aufgaben nutzte. Daneben wurden im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsverfahrens die aufgefundenen privaten Informationen aus den Protokollen nur in einem Maße genutzt, wie sie zur Rechtfertigung der Kündigung erforderlich waren. Vor diesem Hintergrund war es rechtmäßig die privaten Kommunikationsdaten zur Begründung der Kündigung zu verwenden.
 
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EGMR 61496 08 vom 16.01.2016
[bns]

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