Rechtsanwälte Bottrop

Versicherungsschutz bei betrieblicher Veranstaltung auch bei Nichtteilnahme der Unternehmensleitung und einzelner Mitarbeiter gegeben

Bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier als Gemeinschaftsveranstaltung besteht für die Beschäftigten uneingeschränkter Versicherungsschutz.

Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung selbst Veranstalter der Weihnachtsfeier ist. Es genügt vielmehr, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung genehmigt bzw. lediglich billigt und fördert, indem sie die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, Freistellungen gewährt oder aber auch Gutschriften hinsichtlich der Arbeitszeit erteilt.

Versicherungsschutz bei einer betrieblich gebilligten Weihnachtsfeier besteht auch dann, wenn die Unternehmensleitung selbst nicht an der Weihnachtsfeier teilnimmt und auch nicht einzelne Mitglieder der Unternehmensleitung beauftragt, an der Feier teilzunehmen, wie es früher von der Rechtsprechung teilweise verlangt wurde. Erforderlich ist jedoch, dass zumindest ein Teamleiter der jeweiligen Abteilungen an der Feier teilnimmt und es sich nicht um eine reine Mitarbeiterveranstaltung im freundschaftlichen Kreis handelt, sodass insgesamt der Charakter einer privaten Freizeitveranstaltung in den Vordergrund rückt. Dazu muss die Veranstaltung allen Mitgliedern/Mitarbeitern freistehen. Eine Mindestanzahl der teilnehmenden Mitarbeiter ist jedoch nicht zu fordern, mithin kommt es auf eine absolute Untergrenze nicht an.

In dem entschiedenen Fall, handelte es sich um einer Weihnachtsfeier der deutschen Rentenversicherung. In der örtlichen Dienststelle waren ca. 230 Mitarbeiter beschäftigt, die sich weiter in verschiedene Abteilungen untergliederten. Eine Abteilung mit 13 Mitarbeitern lud dann zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein, zu der lediglich 10 Mitarbeiter erschienen sind und bei der eine Mitarbeiterin stürzte und sich an Arm und Bein verletzte. Das BSG entschied, dass die Feier von dem Versicherungsschutz umfasst war.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 19 14 R vom 05.07.2016
Normen: SGB VII §§ 2 Abs.1, 8 Abs. 1
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de