Rechtsanwälte Bottrop

Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland

Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland muss der Arbeitgeber die volle Reisezeit als Arbeitszeit vergüten.

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Für die Berechnung der zu vergütenden Reisezeit ist laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dabei grundsätzlich die Reisezeit anzusetzen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

 
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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

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