Rechtsanwälte Bottrop

Keine Kündigung bei Mitnahme des kranken Kindes zur Arbeit

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Mitarbeiterin ihr krankes und betreuungsbedürftiges Kind mit zur Arbeit nimmt.

Dies stellt allenfalls eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

In dem entschiedenen Fall, war die Klägerin bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin. Die Klägerin brachte daraufhin ihre kranken Kinder mit zur Arbeit mit. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst, und teilte der Beklagten, per SMS mit, dass sie zum Arzt gehen werde, der diese krankgeschrieben hat. Die Klägerin erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Diese war unter anderem darauf gestützt, dass sie ihre kranken Kinder mit zur Arbeit mitnahm. Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt.

Zwar stellte das Verhalten der Klägerin eine Pflichtverletzung dar, weil ältere Patienten sich hätten anstecken können. Zudem bestanden versicherungsrechtliche Bedenken. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich hätte eine Abmahnung gereicht.
 
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil ArbG Siegburg 3 Ca 642 19 vom 06.09.2019
Normen: § 626
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