Rechtsanwälte Bottrop

Sturz vom Bett ist kein Schulunfall

Fällt ein Schüler während einer Klassenfahrt von seinem Bett und verletzt sich dadurch an den Zähnen, so stellt dies kein unfallversichertes Ereignis dar.


In dem entschiedenen Fall, befand sich die körperlich eingeschränkte Schülerin mit ihrer Teilhabeassistentin auf einer Klassenfahrt und wollte zum Frühstück gehen, als sie einen Krampfanfall erlitten hat und voh ihrer Betreuerin auf ein Bett gesetzt werden musste. Aus ungeklärten Gründen fiel die Schülerin vom Bett und brach sich dadurch zwei Schneidezähne ab. Das Gericht sah in dem Ereignis keinen Schulunfall.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf der Klassenfahrt als Schülerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Aber nicht jede Tätigkeit auf einer Klassenfahrt sei vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn es sich um rein persönliche, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussbare Belange handelt, liege kein Versicherungsschutz vor. Das Setzen auf ein Bett, um sich von einem Krampfanfall zu erholen, sei eine rein private Tätigkeit der Gesundheitsfürsorge. Essen, Trinken und Schlafen seien vom Versicherungsschutz ausgenommen, da es sich um persönliche Bedürfnisse handelt, die nichts mehr mit den schulischen Gefahren oder den Gefahren einer Klassenfahrt zu tun haben. Allein die Abwesenheit von zu Hause und der gewohnten Umgebung führt nicht zur Annahme besonderer betriebsbedingter Umstände, auch nicht in Kenntnis der Behinderung der Klägerin.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG Hessen L 3 U 7 18 vom 13.08.2019
[bns]

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