Rechtsanwälte Bottrop

Führungskraft ist kein Raumpfleger

Arbeitgeber können zumindest von leitenden Angestellten und Führungskräften nicht verlangen, dass diese ihre Büros selbst putzen.

Leitende Angestellte und Führungskräfte müssen es nicht hinnehmen, von ihrem Arbeitgeber zu Putzarbeiten im eigenen Büro verpflichtet zu werden. Zwar kann der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung der Sauberhaltung aller Arbeitsplätze auf seine Arbeitnehmer abwälzen, allerdings bestehen dabei auch Grenzen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr entschieden hat. Das Direktionsrecht erlaube es nicht, dass Putzarbeiten Arbeitnehmern mit Vorgesetztenfunktion auferlegt werden.

 
[mmk]

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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

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