Rechtsanwälte Bottrop

Verschwiegene Feuchtigkeitsschäden berechtigen zur Anfechtung des Kaufvertrages

Verschweigt der Verkäufer arglistig Feuchtigkeitsschäden an einer Immobilie, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Saarbrücken im Fall eines verkauften Hauses. Kurz vor dem Verkauf hatte der Verkäufer Feuchtigkeitsschäden durch einen Dritten beheben lassen, ohne das er um dessen fachliche Qualifikation wusste. In der Folge verkaufte er das Haus als "vollständig renoviert", unterließ dabei jedoch die Aufklärung des Erwerbers über den Feuchtigkeitsschaden.

Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der Verkäufer den Erwerber über die erfolgte Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden hätte aufklären müssen. Denn er hätte nicht davon ausgehen können, dass diese endgültig beseitigt wurden, zumal er sich bei der Durchführung nicht einer Fachfirma bediente. Ein gewisses Vertrauen auf die erfolgreiche Beseitigung des Mangels wäre dem Verkäufer nur zuzubilligen, wenn zwischen der Beseitigung und dem Verkauf bereits ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen gewesen wäre, was vorliegend aber nicht der Fall war. Wie ein Sachverständiger feststellte, wies nicht nur die unmittelbar betroffene und sanierte Kellerwand erhöhte Feuchtigkeitswerte auf, sondern auch die Wohnzimmerwand. Ungeachtet des Baujahres (1936) durfte der Käufer infolge der Anpreisung als komplett sanierte Immobilie davon ausgehen, dass keine Feuchtigkeitsschäden in dem Objekt vorhanden sind und hätte zumindest über die Möglichkeit auftretender Feuchtigkeit aufgeklärt werden müssen. In dem Verschweigen war somit eine arglistige_Täuschung durch den Verkäufer zu sehen, aufgrund derer der Käufer den Vertrag erfolgreich anfechten konnte.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 1 U 132 12 37 vom 06.02.2013
Normen: § 123 I BGB
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de