Rechtsanwälte Bottrop

Zurückliegender Marderbefall ist kein Sachmangel

Ist ein zu verkaufendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung mit einem oder mehreren Mardern befallen, so stellt dieses einen Sachmangel dar, den der Verkäufer einem Kaufinteressenten offenbaren muss, insbesondere, wenn dieser das Kaufobjekt zu Wohnzwecken nutzen will.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Marderbefall in der Vergangenheit zu verzeichnen war. Über einen solchen Vorfall muss der Verkäufer den Kaufinteressenten nicht aufklären. Ein länger zurückliegender Marderbefall rechtfertigt auch nicht eine Offenbarungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Mangelverdachts.

In dem entschiedenen Fall war ein Mehrfamilienhaus am Rande eines Waldes im Jahre 2007 mit einem Marder befallen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unternahm umfassende Bekämpfungsmaßnahmen, die auch erfolgreich waren. Fünf Jahre später wurde das Mehrfamilienhaus erneut mit einem Marder befallen, der wiederum erfolgreich bekämpft wurde. 2014 kaufte dann der später klagende Eigentümer in dem Mehrfamilienhaus eine Wohnung und wollte später den Kaufvertrag anfechten, mit der Begründung, dass ihm der Marderbefall der letzten Jahre verschwiegen worden war und das Verschweigen eine arglistige Täuschungshandlung darstelle.
Das Gericht entschied, dass nur ein akuter Marderbefall einen Sachmangel darstelle und es dabei auch nicht darauf ankomme, ob in der Vergangenheit durch einen Marderbefall am Wohnobjekt erhebliche Schäden verursacht wurden. Insbesondere existiere keine allgemeine Vermutung dahingehend, dass Marder nach Jahren der Abwesenheit zu einem ehemaligen Befallort zurückkehren und es zu erneuten Schäden kommen wird. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, dass ein am Wald gelegenes Grundstück mit einem Marder befallen werden kann.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 22 U 104 16 vom 13.02.2017
Normen: BGB §§ 280, 281, 434
[bns]

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