Rechtsanwälte Bottrop

Jobcenter muss Renovierungszuschlag tragen

Das Jobcenter muss mietvertraglich vereinbarte Renovierungszuschläge übernehmen da diese zu den Unterkunftskosten zählen.


In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt sahen der Mietvertrag einer von Hartz IV lebenden Familie einen Betrag von 40 Euro mtl. für vom Vermieter durchzuführende Schönheitsreparaturen an der 3-Zimmer-Wohnung vor. Diese wollten die Mieter durch das Jobcenter übernommen wissen. Dieses lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass in dem Betrag den Sozialleistungsempfänger erhalten bereits 5,50 Euro mtl. Für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten sind. Folglich müssten die 40 Euro um diesen Betrag gekürzt werden.

Dem widersprechend wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass diese 5,50 Euro für kleinere Ausbesserungen gedacht sind, welche der Mieter selbst vornimmt. Der vereinbarte Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen ist hingegen zu den Kosten der Unterkunft zu zählen, welche durch den Sozialleistungsträger in voller Höhe zu übernehmen sind.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 11 b AS 31 06 R vom 19.03.2008
Normen: § 22 I SGB II
[bns]

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