Rechtsanwälte Bottrop

Sozialleistungsträger muss Zuzahlungen für Arzneimittel und Praxisgebühren eines HIV-Infizierten nicht übernehmen

Ein HIV-Patient muss entsprechende Kosten vom normalen Sozialhilfesatz begleichen, da diese bei der Berechnung der Unterstützung schon eingerechnet sind.


In den Jahren 2004 und 2005 musste der Betroffene Beträge von rund 70 Euro selbst begleichen und scheiterte mit einem entsprechenden Antrag auf Übernahme beim Sozialleistungsträger. Auch der Gang zum Gericht brachte keinen Erfolg.

Dieses wies darauf hin, dass entsprechende Kosten in verfassungskonformer Weise bereits im Regelsatz enthalten sind und bis zum Erreichen einer bestimmten Belastungsgrenze selbst gezahlt werden müssen. Diese liegt bei chronisch Kranken bei einem, in sonstigen Fällen bei zwei Prozent des Einkommens. Da die gezahlten Beträge innerhalb dieser Belastungsgrenze lagen, war die Verweigerung der Kostenübernahme gerechtfertigt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 8 SO 7 09 R vom 16.12.2010
Normen: Art. 1 I, 3 I GG, §§ 21 Ia Nr.7, 38 BSHG, § 48 SGB XII
[bns]

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