Rechtsanwälte Bottrop

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld für Wohngeld relevant

Wird Wohngeld beantragt, sind bei der Berechnung auch Zinseinkünfte des Antragstellers mindernd zu berücksichtigen, welche dieser aus erhaltenen und angelegten Schmerzensgeldzahlungen erlangt.


Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht und begründete seine Auffassung damit, dass bei der Wohngeldberechnung solche Einkünfte zu berücksichtigen seien, die der Einkommensteuer unterliegen. Ein erhaltenes Schmerzensgeld gehöre an sich zwar nicht zu den Einkünften, wohl aber die auf das Schmerzensgeld gezahlte Zinsen, welche grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig seien. Nur weil die Zinsen aus der Zahlung eines Schmerzensgeldes herrühren, sei noch kein Raum für eine Privilegierung gegeben. Darüber hinaus sei der betroffene Kläger durch die Besteuerung der Zinsen nicht daran gehindert, frei über das Schmerzensgeld zu verfügen.

Sachverhalt: Der Kläger beantragte € 111,- monatliche Wohngeldunterstützung. Das Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass er nach einem ärztlichen Behandlungsfehler über € 100.000 an Schmerzensgeld erhalten habe und aus diesem Betrag jährliche Zinseinkünfte von € 2400 zog. Wie das Gericht im Ergebnis festhielt, war die Berücksichtigung des Schmerzensgeldes an sich nicht gerechtfertigt, wohl aber die der Zinsen, weshalb dem Kläger ein monatlicher Anspruch von € 33,- zustehen würde.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BverwG 5 C 10 11 vom 09.02.2012
Normen: § 14 WoGG, § 20 EstG
[bns]

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