Rechtsanwälte Bottrop

Ergebnisse über die Qualität von Pflegeeinrichtungen dürfen veröffentlicht werden.

Die Erkenntnisse über die Qualität von Pflegeeinrichtungen dürfen im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet werden.


Aufgrund dieser Veröffentlichung können sich Pflegebedürftige und deren Angehörige einen verständlichen, übersichtlichen und vergleichbaren Eindruck verschaffen. Hiergegen wandte eine betroffene Pflegeeinrichtung ein, dass die Art der Darstellung mittels Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in den Einrichtungen nicht zutreffend wiedergeben könnte.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung hingegen nicht an und sah keinen Grund die vorgebrachten Bedenken zu teilen und stellte lediglich kurz fest, dass die durch das Gesetz vorgegeben Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse grundsätzlich zulässig ist.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 10 P 137 11 vom 16.08.2012
Normen: § 115 I a SGB XI
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Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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