Rechtsanwälte Bottrop

Kein Hartz-IV für Teilnahme an Demo

Das Landessozialgericht NRW hat eine Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines Sozialleistungsempfängers an Demonstrationen abgelehnt.


Die Teilnahme an Demonstrationen ist ein durch das Grundgesetz geschütztes Recht eines jeden Bürgers. Nicht selten führte es zu gravierenden gesellschaftlichen Umbrüchen (68er-Generation, Atomausstieg), weshalb das Demonstrationsrecht durch die Versammlungsfreiheit eine hohe gesellschaftliche und rechtliche Würdigung erfährt.

Auf dieser Grundlage argumentierte auch ein Empfänger von Hartz IV, welcher vom Sozialleistungsträger die Übernahme der Teilnahmekosten an diversen Demonstrationen gegen Atomenergie und Krieg begehrte. Er argumentierte, dass die üblichen Sozialleistungen nicht für eine Teilnahme an Demos in weit entfernten Orten ausreichen würden.

Dem widersprechend wiesen zunächst der Sozialleistungsträger und schließlich auch das Gericht darauf hin, dass die Teilnahme am soziokulturellen Leben bereits durch die Regelleistungen erfasst ist. Kosten für die Teilnahme an einer Demonstration sind keine ungewöhnlichen Kosten, da dass Recht zur Teilnahme jedem Bürger zusteht und auch ein Arbeitnehmer überlegt, ob er entsprechende Aufwendungen für eine Demonstrationsteilnahme tätigt. Möchte ein Sozialleistungsempfänger an einer mit Fahrtkosten usw. verbundenen Demonstration teilnehmen muss er ggf. an anderer Stelle sparen.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 12 AS 214 12 vom 29.05.2013
Normen: §§ 20 II, 21 VI SGB II
[bns]

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