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Arbeitsloser Luxemburger erhält vorläufig Hartz-IV

Ein in Deutschland auf Arbeitssuche befindlicher Luxemburger erhält entgegen der Vorschriften des SGB II vorläufig Sozialleistungen.


Eigentlich soll nach dem SGB II kein Anspruch auf Sozialleistungen für Angehörige anderer europäischer Staaten bestehen, die sich in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche aufhalten. Entgegen diesem Gesetz hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein solcher Anspruch sich aber aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen ergeben kann. Zwar sei der Ausschluss eines solchen Anspruchs nach dem deutschen Recht grundsätzlich möglich, hingegen bestehen an der Wirksamkeit des getroffenen Vorbehalts Zweifel.

Dem Gericht nach ist bei dieser offenen Rechtsfrage eine Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Interessen zu treffen. Da es um die Existenzsicherung geht, fällt diese zugunsten des Luxemburgers aus.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pflaz, Urteil LSG RP L 3 AS 250 12 B ER vom 21.08.2012
Normen: § 7 I S.2 Nr.2 SGB II
[bns]

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