Rechtsanwälte Bottrop

Keine Sozialleistungen für die Jugendweihe

Minderjährige Bezieher von Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Jugendweihe.


Einen Extrabetrag von 407 Euro begehrte ein junger Mann für die Durchführung seiner Jugendweihe, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch beim Sozialleistungsträger und vor Gericht.

Demnach beinhalten die Regelleistungen bereits einen Betrag zur Durchführung der Jugendweihe und für festliche Kleidung. Gegebenenfalls müssen die finanziellen Mittel angespart werden.

Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger durch die Ablehnung nicht in seiner Religionsfreiheit verletzt wird, zumal die Kosten der Teilnahme an der Jugendweihe aus den Regelleistungen erbracht werden können. Denn in diesem Satz sind Kosten für Schuhe und Bekleidung mit 10 %, und für Freizeit und Kultur mit 11 % berücksichtigt. Auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist nicht erkennbar, zumal eine Teilnahme an der Jugendweihe auch in Alltagskleidung möglich ist, da für diese keine besonderen Kleidungsvorschriften existieren.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 175 12 vom 14.11.2013
Normen: §§ 22 VI, 23 III SGB II, § 73 SGB XII, Art. 4, 20 GG
[bns]

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