Rechtsanwälte Bottrop

Student an private Krankenversicherung gebunden

Ein Student, der sich zum Beginn seines Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lässt und statt dessen eine private Versicherung abschließt, bleibt für die Dauer seines Studiums an diese Wahl gebunden.

Er kann nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kehren, da das Gesetz einen Widerruf der Befreiung ausschließt. Solches gilt selbst dann, wenn er nach Abbruch eines ersten Studiums und längerer Untätigkeit ein weiteres zweites Studium beginnt. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht es dem Gesetzeszweck, wenn der seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen könnte. Daran änderst sich auch nichts, wenn er sich nach dem Abbruch des Erststudiums bereits innerlich von seiner Studentenzeit verabschiedet hat und eine Beschäftigung aufgenommen wurde.
 
Sozialgericht Trier, Urteil SG TR S 5 KR 119 10 vom 16.02.2011
Normen: §§ 5 I Nr.9, 8 II SGB V
[bns]

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