Rechtsanwälte Bottrop

Schonvermögen darf auch im Nachtclub verprasst werden

Dem Bezug von Hartz-IV steht es nicht entgegen, wenn der Bezieher zuvor eine Erbschaft für eine Nachtclubtänzerin und das ''Knüpfen von Beziehungen'' ausgegeben hat.


Rund 16.000 Euro erbte der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. In der Folge arbeitslos geworden, bestritt er mit dem Geld seinen Lebensunterhalt und brachte einen Großteil des Erbes im Rotlichtmilieu durch. Nachdem das Geld aufgebraucht war, beantragte er Hartz IV. Dieser Anspruch wurde ihm auch gewährt, jedoch wies das Jobcenter darauf hin, dass er das Geld möglicherweise zurückzahlen müsste, wenn sich seine finanzielle Situation wieder bessern würde. Denn für das Ausgeben des Erbes sei ''kein wichtiger Grund'' ersichtlich, weshalb man dieses Verhalten als ''grob fahrlässig'' werten müsste.

Unabhängig von dem Umstand, dass schon das Schreiben des Sozialamtes unklar formuliert worden sei und der Bescheid deshalb aufzuheben war, äußerte sich das Gericht zum Umgang mit dem Schonvermögen:

Das Schonvermögen von Hartz-IV-Empfängern beläuft sich auf 9.000 Euro. Diesen Betrag darf der Mann besitzen und trotzdem Sozialleistungen beziehen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der das Geld in Nachtclubs ausgibt oder behält. Denn für die Gewährung von Hartz IV ist diese Frage unerheblich, weshalb sich auch nicht die Frage nach einem möglichen sozialwidrigen Verhalten stellt.

Da er das übrige Geld für seinen Lebensunterhalt ausgab, kann auch im Hinblick auf diesen Betrag keine Rückzahlungspflicht für die gewährten Sozialleistungen konstruiert werden.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 9 AS 217 12 K vom 24.07.2014
Normen: §§ 12 I, II, 34 I SGB II, § 33 I SGB X
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de