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GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen die Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Geschäftsführern bestätigt.

Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel Beschäftigte der GmbH und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält. Gleiches gilt, wenn er bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung dank ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende echte Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Mit dieser Haltung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung in zwei Urteilen bekräftigt. Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von immerhin 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene Stimmbindungsabrede änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

 
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