Rechtsanwälte Bottrop

Kein Kostenersatz für Gentest

Die Durchführung eines Gentests im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten, die in einem EU-Mitgliedsstaat bei der Herbeiführung einer Schwangerschaft für einen Gentest des Embryos angefallen sind. Wenngleich so das Risiko für Erbkrankheiten minimiert werden kann, besteht kein Anspruch, entschied das Sozialgericht Berlin. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland sehe eine solche Leistung nicht vor. Somit könne sie auch nicht nur deswegen verlangt werden, weil der Gentest im EU-Ausland durchgeführt wurde.

 
[mmk]

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Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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