Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die während einer angeordneten Sperrfrist in Polen erworben wurde, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht berechtigt, wenn ihm der Führerschein auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung entzogen wurde und dies im Verkehrszentralregister eingetragen ist und die Fahrerlaubnissperre noch nicht getilgt ist.
Dabei ist die Eintragung der Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister, sowie eine noch ausstehende Tilgung, notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 1 Ss 102 10 vom 08.12.2010
Normen: StVG §§ 21, 29; FeV § 28 I und IV; StGB § 2 III
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