Rechtsanwälte Bottrop

Werksangehörigenrabatt wird bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall angerechnet

Will ein aus einem Verkehrsunfall Geschädigter einen entstandenen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes abrechnen, so ist er an diese Art der Abrechnung nicht gebunden.

Der Geschädigte kann vielmehr auch die höheren Kosten einer dann tatsächlich durchgeführten Reparatur des Fahrzeugs verlangen.

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann statt der Herstellung, der dazu erforderliche Geldbetrag gefordert werden. Fordert der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so hat er hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, welches es dem Geschädigten gebietet, diejenige Schadensbehebung zu wählen, welche sich als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt. Hat demnach der Geschädigte mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung, so kann er nur Ersatz für diejenige verlangen, welche die geringsten Kosten verursacht und gleich gut geeignet zur Wiederherstellung ist. Dabei sind auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen, die unter Umständen einen geringeren Geldbetrag zur Reparatur erforderlich machen.
In dem entschiedenen Fall war ein besonderer Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen und anzurechen.
Darüber hinaus gilt das Verbot sich durch den Schadensfall zu brereichern.
Dabei ist es unschädlich, wenn ein entsprechender Werksangehörigenrabatt dem Schadensverursacher zugute kommt.

Kein Vorteilsausgleich kommt demgegenüber in den Fällen in Betracht, in denen der Geschädigte überobligatorische Bemühungen zur kostengünstigen Reparatur unternimmt, bzw. Leistungen Dritter getätigt werden, die dem Geschädigten entlasten sollen und dem Schädiger nicht zugute kommen sollen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 17 11 vom 18.10.2011
Normen: BGB § 249
[bns]

Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!!

Google

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Herr Metzlaff hat mich in Sachen Unterhaltszahlung beraten. Er hat den Schriftverkehr geregelt, die Angelegenheit war innerhalb kurzer Zeit vom Tisch. Ich bin froh, dass ich mich in dieser Sache an Herrn Metzlaff gewandt habe. Falls notwendig, würde ich immer wieder die Kanzlei Metzlaff aufsuchen. Liebe Grüße und herzlichen Dank.

Google

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de