Rechtsanwälte Bottrop

Höchstens 1,1 Promille auf dem Kutschbock

Das OLG Oldenburg hat festgelegt, dass für Pferdekutscher dieselbe Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt, wie für Autofahrer.


Kaum zu glauben, war der Alkoholkonsum mangels gesetzlicher Regelung oder Rechtsprechung für Kutscher bisher kein Problem. Nachdem die Polizei einen Kutscher jedoch mit knapp zwei Promille auf einer Straße im Emsland erwischte, kassierte das OLG nun ein Urteil des vorab entscheidenden Landgerichts in Oldenburg. Dieses hatte geurteilt, dass Kutscher aufgrund der langsamen Fortbewegung nicht auf ihren Gleichgewichtssinn angewiesen sind, der Alkoholkonsum somit unbeachtlich ist.

Dem hielt das OLG entgegen, dass Pferde nicht zu dem im Verkehr angemessenen Eigenreaktionen in der Lage sind, sondern vielmehr auf die Anweisungen des Kutschers angewiesen sind. Er muss die Kommandos geben, die Zügel führen und die Verkehrsregeln beachten. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Kutschern eine Promillegrenze anzusetzen. Wie bei Autofahrern ist diese für die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1,1 Promille anzusiedeln.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 1 Ss 204 13 vom 25.02.2014
Normen: § 316 StGB
[bns]

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