Rechtsanwälte Bottrop

Internetplattform haftet nicht für betrügerisches Inserat

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet nicht für dort veröffentlichte betrügerische Inserate haftet, wenn er auf seiner Website auf die Gefahren, die von Internetbetrügern ausgehen, hingewiesen hat und diese Warnungen auch deutlich auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall war der Nutzer einer Online-Verkaufsplattform um 4.000 Euro betrogen worden, indem er einem angeblichen Fahrzeugverkäufer, der auf der Internetplattform inseriert hatte, eine Anzahlung geleistet hatte, das Fahrzeug aber nie übergeben wurde. Das Amtsgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Internetplattform nicht für den beim Käufer entstandenen Schaden haftet. Schließlich habe er auf seiner Website ausdrücklich und deutlich auffindbar auf mögliche Betrugsrisiken in Form eines Ratgebers hingewiesen.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 132 C 5588 17 vom 15.09.2017
Normen: BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; TMG § 7, § 10
[bns]

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