Rechtsanwälte Bottrop

Erhöhung der Kfz-Steuer und Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile

Der Bund der Steuerzahler hält die Erhöhung der Kfz-Steuer für Wohnmobile rückwirkend zum 1. Januar 2006 für verfassungswidrig, während ein Gericht Zweitwohnungssteuer für dauerhaft abgestellte Wohn-mobile für zulässig hält.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftsteuergesetzes wurde für alle Wohnmobile rückwirkend ab Jahresbeginn 2006 ein eigenständiger Kraftfahrzeugsteuertarif eingeführt. Die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile bemisst sich nun nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und führt regelmäßig zu einer Steuererhöhung.

Viele Wohnmobilbesitzer haben daher in den letzten Wochen einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid bekommen. Darin ist die Steuer erwartungsgemäß für die Zukunft erhöht worden. Allerdings beinhalten die Steuerbescheide die Erhöhung auch rückwirkend zum 1. Januar 2006. Der Bund der Steuerzahler hält diese rückwirkende Erhöhung für verfassungswidrig: Bei der Kraftfahrzeugsteuer weicht der Entrichtungszeitraum in der Regel vom Kalenderjahr ab und beginnt mit der Anmeldung des Kraftfahrzeugs.

Beginnt der Entrichtungszeitraum also beispielsweise am 1. August, endet er am 31. Juli des Folgejahres. Der Bund der Steuerzahler ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Steuererhöhung nur innerhalb des Entrichtungszeitraumes, also bis zum 1. August des Vorjahres, erfolgen darf. Bei der generellen Steuererhöhung zum 1. Januar 2006 handele es sich um eine so genannte echte und damit verfassungswidrige Rückwirkung. Der Bund der Steuerzahler hat bereits angekündigt, einen Musterprozess zu führen und empfiehlt, gegen die erhöhten Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch einzulegen.

Aber nicht nur die Kfz-Steuer verteuert das Leben von Wohnmobilbesitzern: Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen darf für Wohnmobile, Mobilheime sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, Zweitwohnungsteuer erhoben werden.

 
[mmk]

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